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Tauchbestimmung

Tauchbestimmung für Kroatien – gültig ab 15.02.2003 !

MINISTERIUM FÜR SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION

Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seerechts ("Gesetzblatt", Nr. 17/94, 74/94

und 43/96) verkündet das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation

folgende

GESCHÄFTSORDNUNG

ÜBER DIE AUSÜBUNG VON UNTERWASSERAKTIVITÄTEN

Artikel 1

Durch diese Geschäftsordnung werden die Bedingungen zur Ausübung von

Unterwasseraktivitäten (im nachfolgenden Text "Tauchen") zu Unterhaltungs- und

Sportzwecken in den inneren Meeresgewässern und im territorialen Meer der

Republik Kroatien bestimmt.

Gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird jeder Aufenthalt einer Person unterhalb

der Meeresoberfläche als Tauchen betrachtet, der durch die technischen

Möglichkeiten einer Taucherausrüstung zur Atmungsversorgung unterhalb der

Oberfläche bedingt ist (Tauchen mit Taucherausrüstung).

Artikel 1a

Das Tauchen kann organisiert oder individuell sein.

Organisiertes Tauchen ist tauchen welches unter der ständiger Überwachung eine

fachlich ausgebildeten Person (im weiteren Text Tauchführer) durch das

Tauchzentrum bzw. Tauchvereinigung (im weitren Text : Tauchveranstalter) und

welcher im Tauch-Tagesbuch( im weiteren Text Tagebuch) eingetragen ist.

Tauchführer muss mindestens die Tauchqualifikation mit drei Sternen (R***),

bzw. gleichwertige Qualifikation nach Kategorisierung aller bei Ministerium

für Kultur und Bildung registrierten Tauchschulen.

als individuelles Tauchen ist jedes Tauchen der nicht organisiert wird.

Artikel 1b

Tagebuch aus dem Absatz 2. Artikel 1a stellt der Veranstalter für jeden

Tauchführer aus.

Tagebuch muss folgendes beinhaltet:

- angaben über dem Veranstalter: Name und Sitz der Veranstalter, Bezeichnung

und Ort der Ausstellung der Konzession sowie Bezeichnung und Ort der

Ausstellung aller Genehmigungen für die geschützte Zonen.

- Angaben über den Tauchführer: Name, Vorname des Tauchführers, Qualifikation,

Nr. der Qualifikation , Angaben über den abgeschlossene ärtzliche

Untersuchung;

- Angaben über das Tauchen: Datum und Uhrzeit , Ort des Tauchens, art des

Tauchens, geplante Dauer des Tauchens, max. tiefe des Tauchens

- Angaben über die : Tauch Teilnehmer: Name Vorname, Nr.. der

Tauchgenehmigung, Staatsangehörigkeit, Tauchqualifikation;

- Tauchplan und Skizze des Tauchgebietes

- Angaben über alle Tauchunfälle die während des Tauchens passiert sind

Angaben aus Absatz 2. müssen leserlich und übersichtlich eingetragen werden ,

die Seiten müssen nummeriert sein.

Das Tagesbuch bestätigt die Zuständige Hafenmeisterei oder die Niederlassung

der Hafenmeisterei.

Artikel 1c.

Der Veranstalter muss mindesten folgendes am Tauchplatz haben:

- Grundausstattung für die Erste Hilfe sowie die Ausrüstung für zum leisten

der Erste Hilfe mit Sauerstoff;

- Einrichtung zum kommunizieren (VHF Radio Station oder GSM Apparat)

- deutlich sichtbar angebrachte tel. Nummern von Dekokammer und der amtlichen

Stelle für die Rettung der Schiffsbrühige, DAN im falle eines Unfalles und

Dringlichkeit;

- Programm für den Transport des verunglückten

-Tauchtagesbuch

Artikel 2

Im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt als Tauchen mit Taucherausrüstung:

Tauchen zu Sport- und Freizeitzwecken

Unterwasserfotografien und -aufnahmen für persönliche Zwecke

Unterwasserwettbewerbe

Taucherkurse

Die Verwendung von Foto- und Aufnahmegeräten unter Wasser, die von der

Oberfläche aus gesteuert werden, gilt nicht als Tauchen im Sinne dieser

Geschäftsordnung.

Artikel 2a

Organisiertes Tauchen wird durch Natürliche und juristische Personen die eine

Konzession zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten besitzen, durchgeführt.

individuelles Tauchen wird mit der "Genehmigung für das individuelles tauchen"

(im weiteren Text : Genehmigung) durchgeführt.

Artikel 3

Unter Taucherausrüstungen versteht man autonome Taucherausrüstungen, gebundene

Taucherausrüstungen und technische Hilfsmittel fürs Tauchen.

Unter einer autonomen Taucherausrüstung versteht man im Sinne dieser

Geschäftsordnung ein Set von Behältern mit komprimiertem Sauerstoff oder

Druckluft oder einem anderen Gasgemisch zum Atmen, ein Gerät zur Atmung unter

Wasser, das der Taucher mit sich trägt, sowie ein Schwimmfähigkeitskompensator

und Tauchermeßinstrumente.

Unter einer gebundenen Taucherausrüstung versteht man eine Taucherausrüstung,

bei der die Atmungsversorgung von der Oberfläche aus erfolgt und der Taucher

mit Rohren und einem Kabel mit der Oberfläche verbunden ist.

Unter technischen Hilfsmitteln fürs Tauchen versteht man alle anderen

Einrichtungen, die zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt einer menschlichen

Besatzung unter Wasser dienen.

Artikel 4

Das Gebiet, in dem getaucht wird, muss sichtbar gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung erfolgt durch Anbringen einer orange- oder rotfarbenen Boje

in der Mitte des Tauchgebiets mit einem Durchmesser von mindestens 30

Zentimetern oder einer Taucherfahne (orangefarbenes Rechteck mit weißem,

diagonal verlaufenden Streifen oder Seefahne mit dem Buchstaben "A" des

Internationalen Signalkodex oder mit einer hoch aufgezogenen Taucherfahne auf

dem Schiff, von dem aus getaucht wird).

Nachts ist die Boje mit einer gelben oder weißen Leuchte - Blitzröhre

auszustatten, die in einer Entfernung von mindestens 300 Metern sichtbar

erkennbar sein muss.

Für die Taucherkennzeichnung auf dem Tauchlatz wo das Organisiertes tauchen

stattfindet verantwortlich ist der Tauchführer. Beim individuellem tauchen die

Person die taucht.

Die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 2, Punkt 3, erfolgt im Einklang

mit den Bedingungen aus der Zustimmung, die vom Sicherheitsstandpunkt für die

Schifffahrt aus in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieser Geschäftsordnung vom

Hafenamt erteilt wird. Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung trägt

der Wettbewerbsveranstalter.

Artikel 5

Die Bürger der Republik Kroatien sowie auch ausländische Bürger dürfen nur

tauchen, wenn sie im Besitz eines gültigen Taucherausweises sind außer im

falle eines praktischen Teiles einer Tauchausbildung bevor Sie eine vorläufige

Taucher Ausweis erhalten haben. Die Taucherausweise aus Absatz 1 dieses

Artikels werden vom Kroatischen Taucherverband ausgestellt.

Der Taucherausweis aus Absatz 1 dieses Artikels gilt ein Jahr ab dem

Ausstellungsdatum.

Ein Taucherausweis wird nur einer Person ausgestellt, die über eine

entsprechende Taucherqualifikation verfügt, die vom Ministerium für Bildung

und Sport anerkannt wird.

Der Taucherausweis enthält die Angaben und wird auf dem Formblatt gedruckt,

das in Anlage I dargestellt ist und Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

Außer den Taucherausweisen ist der Kroatische Taucherverband verpflichtet,

jede Person, der ein Taucherausweis ausgestellt wird, über jene Gebiete in

Kenntnis zu setzen, in denen Tauchen verboten ist, in denen nur organisiertes

Tauchen gestattet ist, über wichtige Telefonnummern für den Fall eines

Taucherunfalls, sowie über andere wichtige Informationen in Bezug auf die

Tauchbedingungen, die in dieser Geschäftsordnung und anderen entsprechenden

Gesetzen und Vorschriften vorgeschrieben werden.

Artikel 5a

Genehmigung aus dem Artikel 2a, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung stellt der

Hafenmeister bzw. die Niederlassung des Hafenmeisterei.

Die Genehmigung wird der Person Ausgestellt die eine gültige Tauchausweis gem,

Artikel 5. der Geschäftsordnung hat für die Dauer eines Jahren ab den den Tag

der Ausstellung.

Entgelt für die Ausstellung der Genehmigung beträgt 2.400,00 Kuna.

Artikel 6

Tauchen kann gemäß dem Programm gelehrt werden, das vom Ministerium für

Bildung und Sport zugelassen ist.

Taucherkurse werden schriftlich beim Kroatischen Taucherverband Hafenmeisterei

wo das praktische Teil der Ausbildung stattfindet angemeldet.

Anmeldung der Tauchausbildung muss die Daten über den Organisator des

Tauchkurses, Tauchführer, Name und Vorname des Kursteilnehmer, Ort und Zeit

der Durchführung beinhalten. Während des praktischen Unterrichts der

Kursteilnehmer im Meer ist der Tauchlehrer verpflichtet, über ein Verzeichnis

der Kursteilnehmer zu verfügen, das mit dem Stempel der juristischen Person

versehen sein muss, in dessen Rahmen der Unterricht stattfindet, über eine

Kopie der Anmeldung des Kroatischen Taucherverbands, vom Kroatischen

Taucherverband beglaubigt, sowie über eine Zustimmung des zuständigen

Hafenamts hinsichtlich der Sicherheit der Schifffahrt.

Artikel 7

Sportwettbewerbe können nur mit einer vorherigen Zustimmung des Hafenamts

veranstaltet werden.

Ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels ist

mindestens acht Tage vor Beginn des Wettbewerbs beim Hafenamt zu stellen.

In der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt das Hafenamt die

Maßnahmen, die anlässlich der Veranstaltung des Sportwettkampfs zu ergreifen

sind.

Artikel 8

Die Vergütung für die Erteilung eines Taucherausweises in der Republik

Kroatien beträgt 100,00 HRK.

Der Kroatische Taucherverband ist verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen,

Verkehr und Kommunikation im Januar jedes Jahres einen schriftlichen Bericht

über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Taucherausweise vorzulegen.

Zum Bericht aus Absatz 2 dieses Artikels legt der Kroatische Taucherverband

dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation auch einen Vorschlag

über den Verwendungszweck der anlässlich der Erteilung der Taucherausweise aus

Artikel 5 dieser Geschäftsordnung erzielten Mittel vor.

Der Betrag jener Mittel, die einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt

werden, beträgt netto 60% vom Betrag, der auf dem Taucherausweis ausgewiesen

wird.

Die Mittel werden, nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des

Ministeriums, ausschließlich zur Verbesserung der Schieffahrts- und

Tauchersicherheit, zur Förderung des Versorgungsdienstes verunglückter

Taucher, zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Untersee sowie zur

Förderung des Tauchersports in Kroatien verwendet.

Artikel 9

Die größte zugelassene Tiefe für Sport- und Freizeittaucher beträgt 40 Meter.

Artikel 10

Tauchen ist nicht erlaubt:

a) in Teilen der inneren Meeresgewässer, die Häfen, Hafenzufahrten,

Ankergründe umfassen sowie in Bereichen, in denen dichter Seeverkehr herrscht,

b) in Teilen der inneren Meeresgewässer und der territorialen Meeres der

Republik Kroatien, in denen das durch Sondervorschriften beziehungsweise einen

Verwaltungsakt der zuständigen staatlichen Behörde geregelt ist,

c) in strengen und besonderen Reservaten im Meer, in Naturschutzgebieten sowie

in anderen unter Naturschutz stehenden Meeres- und Unterseegebieten

(beispielsweise in den Buchten Malostonski zaljev und Limski zaljev, im

Naturschutzgebiet Telašæica u.a.)

d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet,

e) in der Nähe vor Anker liegender Kriegsschiffe und unter Bewachung stehender

Militärobjekte am Küstenrand in einer Entfernung von weniger als 100 Metern.

Lokalitäten welche durch die Gesetze über den Schutz der Kultur „denkmele“

verboten sind

f)Ausnahmsweise kann eine Tauchergenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels

ausgestellt werden von:

für Punkt a): dem territorial zuständigen Hafenamt,

für Punkt b): der Behörde der Staatsverwaltung, die eine besondere Vorschrift

oder einen anderen Akt verabschiedet hat,

für die Punkte c) und d): der Staatsorgan der für die Arbeiten im Zusammenhang

mit dem Umweltschutz zuständig ist.

für Punkt e): Verteidigungsministerium der Republik Kroatien.für Punkt f): der

Staatsorgan der für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz

zuständig ist.

Über die in Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Genehmigungen werden die

Behörden das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und

Kommunikation in Kenntnis setzen.

Artikel 11 ersatzlos gestrichen

Artikel 12

Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung wird

durch Hafenmeisterei bzw. deren Außendienststelle durchgeführt.

In NP und Naturparks welche durch die Naturschutzgesetze geschützt sind können

auch die befügte Beamte diese Kontrolle durchführen.

In Lokalitäten welche durch die Gesetze über die Schutz der Denkmähler

geschützt sind können auch die befügte Beamte

Befügte Beamte aus Absatz 2. und 3. diesen Artikels sind verpflichtet über

Unregelmäßigkeiten die Zuständige Hafenmeisterei bzw. deren Niederlassung zu

informieren.

STRAFBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Eine Geldstrafe in einem Betrag von 3.000,00 bis 15.000,00 Kuna wird gegen

eine juristischen Person für einen Verstoß verhängt, wenn:

1) sie die Taucherstelle nicht kennzeichnet oder sie nicht vorschriftsmäßig

kennzeichnet (Artikel 4),

2) falls der Tauchkurs nicht dem Zuständigen Hafenmeister nicht gemeldet ist

(Artikel 6,Absatz 2)

3) falls die Anmeldung nicht alle vorgeschriebenen Daten beinhaltet (Artikel

6. Absatz 3)

4) sie ohne die vorherige Einholung einer Zustimmung vom Hafenamt einen

Sportwettkampf veranstaltet (Artikel 7),

5)führt organisiertes tauchen in den verbotenen Zonen ohne der Genehmigung

(Artikel 10).

6)falls organisiertes tauchen gegen den Artikel 1a durchführt

7) falls kein Tagesbuch geführt wird wie im Artikel 1b vorgeschrieben

8) falls er nicht im Einklang mit dem Artikel 1c verfährt

Für einen Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch die verantwortliche

Person der juristischen Person mit einem Betrag von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna

bestraft.

Artikel 14

Eine Geldstrafe in einem Betrag von 1.000,00 bis 4.000,00 Kuna wird gegen eine

natürliche Person verhängt, wenn:

sie ohne gültigen Taucherausweis taucht (Artikel 5),

sie die zugelassene Höchsttiefe für Sport- und Freizeittaucher überschreitet

(Artikel 9).

Artikel 15

Eine Geldstrafe in einer Höhe von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna wird gegen eine

natürliche Person für einen Verstoß verhängt, wenn sie ohne Genehmigung an

verbotenen Stellen taucht (Artikel 10 ).

Einer Geldstraffe aus Absatz 1. diesen Artikels wird für den Verstoß die

natürliche Peson bestraft die nicht gemäß dem Artikel 2a. Absatz 2 dieser

Geschäftsordnung individuell taucht .

Artikel 16

Für Verstöße aus den Artikeln 14 und 15 dieser Geschäftsordnung wird eine

natürliche Person am Tatort mit einer Geldstrafe von 500,00 Kuna bestraft.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hört die

Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29.

September 1995 zu gelten auf ("Gesetzblatt" Nummer 91/95).

Die von den Hafenämtern im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung

von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Gesetzblatt" Nummer 91/95)

beglaubigten Taucheranmeldungen gelten bis zum Ablauf der in der Anmeldung

angeführten Gültigkeitsfrist.

Die Mitgliederausweise des Kroatischen Taucherverbands, die bis zum

Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung

über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995

("Gesetzblatt" Nummer 91/95) ausgestellt wurden, gelten als Taucheranmeldungen

bis zum 31. Dezember 1999.

Am Tage des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hören die Ausweise des

Kroatischen Taucherverbands als Taucheranmeldungen zu gelten auf.

Diese Geschäftsordnung tritt am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung im

"Gesetzblatt" in Kraft.

Klasse: 011-01/99-01/30

Eingabenummer: 530-01-99-4

Zagreb, den 3. Mai 1999

MINISTER

Mag. Željko Lužavec, gez.

Änderungen:

Klassa: 011-01/02-01/40

Urbroj: 530-01-03-4

Zagreb, den 7.02.2003

Ministar : Roland Zuvanic v.r.

ANLAGE I

Die Taucherausweise werden zweisprachig auf blauem Papier der Maße 87 x 57 mm

gedruckt und enthalten folgende Angaben:

Wappen der Republik Kroatien in Farbe;

Zeichen des Kroatischen Taucherverbands;

Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Ausweises;

Angabe des Preises für den Ausweis;

jeder Taucherausweis muß über eine Seriennummer verfügen;

Personaldaten der Person, für die er ausgestellt wurde (Vor- und Zuname,

Adresse, Bürgerkenn-Nummer oder Reisepaß Nummer);

Nummer der Urkunde, die die Taucherqualifikation bestätigt sowie Bezeichnung

des Ausstellers;

Stempel und Unterschrift des Ausstellers.

Der Ausweis wird in einem Plastifiziergerät plastifiziert, das vom Kroatischen

Taucherverband sichergestellt wird.

HRS

TAUCHERAUSWEIS

Ausstellungsdatum: _______________________

Gültig bis: ______________________________

Der Kroatische Taucherverband ist gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung über

die Ausübung von Unterwasseraktivitäten, Gesetzblatt Nr. .../99, zur

Ausstellung dieses Ausweises befugt.

Preis: 100,00 HRK Seriennummer: 123456

____________________________________________________________

Familienname Vorname

____________________________________________________________

Adresse (Wohnort, Straße, Hausnummer)

____________________________________________________________

Bürgerkenn-Nummer / Reisepaß Nr.

____________________________________________________________

Nummer des Taucherzeugnisses Ausgestellt von:

Kroatischer Taucherverband Ausgestellt von:

STEMPEL Unterschrift der

befugten Person

STEMPEL

Nur unter Vorlage des Personalausweises oder

 

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Stand:16.03.2010